§ 2 Allgemeines
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software.
Verträge über die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software sind eigenständig, und unabhängig von evtl. gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung und Betreuung von Hardware. Zu erstellende Software ist an die Mitwirkung des Kunden gebunden, Hardwarelieferungen werden eigenständig erfüllt.
Leasingverträge gelten für 2 Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vorher mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragszeit gekündigt wurden. Die Lizenz, der Nutzungszeitraum und ein evtl. eingeschlossener Servicevertrag enden automatisch mit dem Leasingvertrag.
Für Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluß mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.
Die Lieferung der Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vereinbarte Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst eingehalten, sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend machen.
Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 7,5 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungs- kosten werden gesondert berechnet.
Nicht vorhersehbare Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere technische Störungen, Lieferschwierigkeiten und Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine entsprechend.