AGB - Softwareverträge und Lizenzen

Allgemeinde Geschäftsbedingungen der maXvis GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die Firma maXvis GmbH ( im folgenden Auftragnehmer genannt ) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner ( im folgenden Kunde genannt ) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der maXvis GmbH zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGBs in schriftlicher Form vom Auftragnehmer erhältlich. Zusätzlich sind sie Online auf der Homepage des Auftragnehmers abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Software- oder Leasingvertrages, das er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief oder Email mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich kündigen, sofern der Auftragnehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.

Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft.

§ 2 Allgemeines

Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software.

Verträge über die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software sind eigenständig, und unabhängig von evtl. gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung und Betreuung von Hardware. Zu erstellende Software ist an die Mitwirkung des Kunden gebunden, Hardwarelieferungen werden eigenständig erfüllt.

Leasingverträge gelten für 2 Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vorher mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragszeit gekündigt wurden. Die Lizenz, der Nutzungszeitraum und ein evtl. eingeschlossener Servicevertrag enden automatisch mit dem Leasingvertrag.

Für Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluß mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.

Die Lieferung der Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vereinbarte Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst eingehalten, sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend machen.

Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 7,5 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungs- kosten werden gesondert berechnet.

Nicht vorhersehbare Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere technische Störungen, Lieferschwierigkeiten und Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine entsprechend.

§ 3 Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte

Die Software, insbesondere Source- und Objectprogramme, die zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluß vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist untersagt. Erhält der Kunde aufgrund evtl. rechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder eine unerlaubte Aneignung den Zugriff auf die Sourceprogramme und/oder Organisationsunterlagen, so wird als Ausgleich ein Betrag von 50 % des Softwarepreises bei Individualsoftware und 500 % bei Standardsoftware fällig, ohne daß daraus ein Vertriebs- oder Weitergaberecht entsteht. Unabhängig davon bleiben alle Programme und Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Kunde verpflichtet sich, keinen anderen, als den vom Auftragnehmer beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des Auftragnehmers.

Der Kunde erkennt die Rechte Dritter für die vom Auftragnehmer gelieferte oder verwendete Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf Wunsch zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatz 2. führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche und Terminzusagen, berechtigt den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages, zur Entfernung des gelieferten Betriebssystems oder der Software aus der Hardware des Kunden und zur Schadenersatzforderung in Mindesthöhe gemäß Abs. 1.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise, es wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Übersteigt die Leistung für die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten Preise um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwands ein neues Preisangebot vorzulegen. Wird dieses Angebot durch den Kunden nicht angenommen, so steht dem Auftragnehmer. ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, von dem sie mit dem Tage der Ablehnung des Angebotes, oder ab der 6. Woche nach Ausfertigung des Angebotes Gebrauch machen kann.

Alle Zahlungen sind ohne Abzug wie folgt fällig,: - 50 % nach Auftragserteilung - 50 % aufgeteilt nach Programmteilabnahmen / -endabnahme Für Standard- und Fertigsoftware sind 100 % des Einzelpaketpreises nach jeder Installation fällig. Werden Abnahmen mehr als 4 Wochen durch Störungen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so ist zum jeweiligen Abnahmetermin die Hälfte der entsprechenden Rate vom Kunden zu leisten.

Leasing- und Servicepreise können mit einer Frist von 3 Monaten vom Auftragnehmer angepasst werden. Der Kunde erhält bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung.

Diese Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von Änderungs-, Ergänzungs- und Nachbesserungs- wünschen des Kunden.

Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt den Auftragnehmer zur Leistungsunterbrechung oder Einstellung.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Hard- und Software, insbesondere in komplexen Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in der vom Auftragnehmer erstellten Software, werden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Lieferung der Software, nach schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer angemessenen Frist beseitigt, oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert. Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Fremdsoftware oder in Fremdbasisprodukten für Auftragnehmer - Software, werden im Rahmen der Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt.

Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung oder Minderung, sofern ihm weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten sind.

Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 6 Sonstiges

Der Auftragnehmer ist berechtigt den Namen des Auftraggebers und die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte Software als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ablehnt.

Schadenersatzansprüche des Kunden sind, soweit in anderen Bedingungen nicht ausdrücklich begrenzt oder ausgeschlossen, nur für den unmittelbaren Schaden bis zur Höhe des ursprünglichen Programm-/Lizenzpreises zulässig. Die Haftung und der Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. Neben laufenden Stichprobenkontrollen der verarbeiteten Daten und täglicher Sicherung sind zusätzliche Wochen- und Monatsdatensicherungen durchzuführen.

Der Kunde ist damit einverstanden, daß, im Rahmen dieses Vertrages, Daten verarbeitet, gespeichert und an Dritte weitergegeben werden. Für die Datensicherung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim Kunden, ist dieser selbst verantwortlich.

Der Kunde erkennt eventuelle Urheberrechte Dritter an.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch bei Klagen im Wechsel- oder Urkundenprozess. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie sind durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.

Salvtorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auf jeden Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die in zulässiger und durchführbarer Weise die Vertragslücke im Sinne des Vertrages schließt.
Kontakt
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Freiheitstraße 120c
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